Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/011

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



§ 23.
Stärke der Züge.

      Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen stark sein.

§ 24.
Fahrt der Locomotive mit dem Tender voran.

      (1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im § 26 Absatz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet.
      (2) Bei Tenderlocomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.

§ 25.
Abfahrt der Züge.

      (1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Locomotiven zu rechnen sind, dürfen nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren und einander nur in Stationsabstand folgen.
      (2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
      (3) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
      (4) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen.

§ 26.
Fahrgeschwindigkeit.

      (1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale wie für Strecken mit Neigungen bis 1:200 einschließlich und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser im Allgemeinen:

       für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der Minute,
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute,
für Arbeitszüge:
a. im Allgemeinen aus 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der Minute,
b. wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im § 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder auf 750 Meter in der Minute

festgesetzt.
      (2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden.