Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



III. Handhabung des Betriebes.
§ 20.
Stationsnamen und Uhren.

      (1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein.
      (2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts- oder Normal-) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu demselben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
      (3) Die Zugführer, Locomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.

§ 21.
Rechtsfahren der Züge.

      (1) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren.
      (2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
      (3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:

       1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
       a. bei Geleissperrungen,
b. für Arbeitszüge,
c. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station und einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises;
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
a. aus Stationen,
b. für Hülfslocomotiven,
c. für Locomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
§ 22.
Schieben der Züge durch Locomotiven.

      (1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Locomotive nicht befindet, ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen gestattet:

       a. bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges aus den Stationen oder in Nothfällen;
b. bei Arbeitszügen und - unter den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Bedingungen - bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung der im § 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit.
       (2) Das Nachschieben der Züge mit Locomotiven an der Spitze ist nur zulässig;
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und
bei Ingangbringung der Züge. in den Stationen.