Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/009

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben.

§ 16.
Bedeckung der Güterwagen.

      Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement gestattet sind.

§ 17.
Revision der Wagen.


Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30000 Kilometer.

§ 18.
Bezeichnung der Wagen.

      (1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:

       a. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisionsregistern geführt wird;
c. das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen Inventarienstücke;
d. das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e. die Länge des Radstandes;
f. das Datum der letzten Revision.

      (2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im § 17 vorgeschriebenen periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung und erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen.
      (3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
      (4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.

§ 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.

      In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.