Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



      (3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1 :200 und Krümmungen von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen, verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geschwindigkeit zu bezeichnen.
      (4) Personenzüge, welche durch Locomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.
      (5) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Locomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilometer in der Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren.
      (6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Locomotiven mit dem Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666,67 Meter in der Minute und für Locomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen construirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer in der Stunde oder 833,33 Meter in der Minute festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden.
      (7) Locomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer in der Stunde oder 600 Meter in der Minute fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder einzeln fahren (siehe § 24).
      (8) Bei den Probefahrten der Locomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender Locomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden.

      (9) Langsamer muß gefahren werden[GWR 1]:
      a. wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
      b. durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken;
      c. wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird;
      d. bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere.

      In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.

§ 27.
Ueberfahren von Bahnkreuzungen.

      (1) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstand gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.
      (2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird.

§ 28.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen.

      Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Fahrzeuge unter sich,




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: werdn