Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/011

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



Monats eine Liste für jeden einzelnen Standesamts-Bezirk aufgestellt und an das Erbschaftssteueramt eingesendet wird.
      Nur wenn nach Ansicht des betreffenden Standesbeamten eine Gefahr für den Eingang der eventuell zu erhebenden Steuer vorhanden erscheint, (z. B. bei ausländischen oder abwesenden Erben, bei bevorstehendem Wegzug derselben, bei Nachlaß-Concursen etc.), ist die Anzeige sofort und unabhängig von der vorstehend erwähnten Liste zu erstatten, der betreffende Sterbfall aber demnächst dennoch, unter Bezugnahme auf die vorläufige Anzeige, an der nach der Zeitfolge gegebenen Stelle der Sterbfallsliste auszunehmen.
§ 3.
      Die Sterbfallsliste ist nach Maßgabe des in Anl. 1 beigefügten Formulars aufzustellen.
Diese Formulare werden von dem Erbschaftssteueramte in entsprechender Anzahl an die Großherzoglichen Kreisämter verabfolgt und sind von diesen Seitens der Standesbeamten nach Bedarf zu beziehen.
      In die Sterbfallsliste werden alle Todesfälle nach der Zeitfolge ihres Eintritts eingetragen und ist die Liste am Schlusse mit Datum und Unterschrift des ausstellenden Beamten zu versehen. Besteht ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden, so ist für jede einzelne dieser Gemeinden eine besondere Sterbfallsliste einzusenden.
      Sind in einem Standesamtsbezirk innerhalb eines Monats keine Sterbfälle vorgekommen, so ist das Formular (Muster Anl. 1) mit der dies aussprechenden Bescheinigung des Standesbeamten versehen in der im § 2 bezeichneten Frist einzusenden.
Anl. 1.
      Soweit es zur Ausfüllung der Spalten 9 bis 18 der Sterbfallsliste erforderlich erscheint, wird das Formular Seitens des Standesbeamten an die Bürgermeisterei oder das Ortsgericht der betreffenden Gemeinde mitgetheilt und von diesem mitunterzeichnet.
      Wenn bei Sterbfällen die Beerdigung aus Armenmitteln erfolgt oder der Nachlaß unzweifelhaft nicht über 100 Mark beträgt, so ist dies in der Spalte 9 mit den Worten "arm" beziehungsweise "Nachlaß nicht über 100 Mark" anzugeben und eine Ausfüllung der Spalten 10 bis 12 unnöthig.
      In die Sterbfallslisten sind auch diejenigen dem Standesamt, der Bürgermeisterei oder dem Ortsgericht bekannt gewordenen Fälle aufzunehmen, in denen ein hessischer Staatsangehöriger außerhalb Hessens oder ein nichthessischer Staatsangehöriger mit Hinterlassung von in Hessen befindlichem Vermögen gestorben ist.
§ 4.
Die Sterbfallslisten sind von dem Erbschaftssteueramt sofort nach dem Eingang derselben einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und nach Erforderniß durch Einziehung fernerer Auskunft des Ausstellers oder durch Requisition anderer Behörden zu vervollständigen.