Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



      Demnächst werden sie in einer, ein für allemal fest zu haltenden, Reihenfolge (nach Kreisen oder Gemeinden oder Gerichtsbezirken etc.) geordnet, mit fortlaufenden Nummern versehen, zusammengeheftet und aufbewahrt.

§ 5.

      Nach Art. 41 des obigen Gesetzes haben die Gerichte von jeder Verschollenheitserklärung, jeder beabsichtigten Verabfolgung des Vermögens Abwesender an die muthmaßlichen Erben und von jeder Beurkundung darüber, daß der Errichtung eines Familienfideicommisses, einer Familienstiftung oder eines landwirthschaftlichen Erbguts in rechtlicher Beziehung nichts im Wege stehe, das Erbschaftssteueramt alsbald zu benachrichtigen.
      Ferner haben nach derselben Gesetzesstelle die Gerichte, Notare, Ortsgerichte und Bürgermeistereien dem Erbschaftssteueramt die eröffneten Testamente, sowie die Urkunden und Acten über Schenkungen, welche von ihnen errichtet worden sind, von Amtswegen, die auf die Erbschaften sich beziehenden Urkunden und Acten, sowie die Acten über Fideicommisse, Erbgüter und Stiftungen auf Verlangen vorzulegen.
      Alle diese Benachrichtigungen, Mittheilungen und Uebersendungen erfolgen in Gemäßheit des § 1 dieser Instruction an das Erbschaftssteueramt zu Darmstadt.

§ 6.

      Das Erbschaftssteueramt trägt die nach vorgenommener Prüfung der Sterbfallslisten (§§ 3 und 4) und der auf Grund des vorstehenden § 5 erhaltenen Mittheilungen sich ergebenden steuerpflichtigen Anfälle - mit Ausnahme der Schenkungen unter Lebenden - in die nach unten (in § 12) bezeichnetem Formular zu führende Erbschaftssteuertabelle unter laufenden Nummern ein. Ausgeschlossen von dem Eintrag bleiben hiernach alle Fälle, in welchen auf Grund des obigen Gesetzes Befreiung von der Steuer eintritt.
      Gleichzeitig ist die vorletzte Spalte der Sterbfallsliste durch Vermerk der Nummer auszufüllen, welche der Fall in der Erbschaftssteuer-Haupttabelle erhalten hat. Bei den nicht in die Tabelle aufgenommenen Fällen wird jene Rubrik durchstrichen.
      Behufs leichter Ermittelung ist ein fortlaufendes alphabetisches Register der in die Tabelle aufgenommenen steuerpflichtigen Anfälle zu führen.
      Die steuerpflichtigen Schenkungen unter Lebenden werden in die unten (§ 13) ebenfalls näher bezeichnete Schenkungssteuertabelle eingetragen.

§ 7.

      Die steuerpflichtigen und die für die Steuer haftenden Personen (vgl. Art. 26 bis 29 des obigen Gesetzes) sind nach Art. 42 des Gesetzes verbunden, binnen 4 Wochen, nachdem sie von dem Eintritt des steuerpflichtigen Anfalls Kenntniß erlangt haben, denselben dem