Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/010

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[009]
Nächste Seite>>>
[011]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.



§ 3.

      Die weiteren Vorschriften zur Ausführung dieser Bestimmungen werden nach Maßgabe des Artikels 52 des obigen Gesetzes von Unserem Ministerium der Finanzen erlassen.

§ 4.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1885 in Kraft.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 27. März 1885. (L. S.)

LUDWIG.
Weber.



Instruction
zur Ausführung des Gesetzes vom 30. August 1884, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend.

Vom 28. März 1885.

      In Gemäßheit der Bestimmung des Art. 52 des Gesetzes vom 30. August 1884, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend, sowie der Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes vom 27. l. M. werden hiermit folgende Vorschriften über das Verfahren in Erbschafts- und Schenkungssteuer-Sachen erlassen und bekannt gegeben.

§ 1.

      Durch Verordnung vom 27. März 1885, die Ausführung des obigen Gesetzes betreffend, ist die Verwaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, unter Leitung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, dem Erbschaftssteueramt zu Darmstadt übertragen.
      Dasselbe führt die amtliche Bezeichnung "Großherzogliches Erbschaftssteueramt", ist dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, direct untergeordnet und wird gebildet aus einem Vorstand und einem Secretär.

§ 2.

      Auf Grund des Art. 41 des obigen Gesetzes ist von allen Beamten des Großherzogthums, welchen die Beurkundung der Sterbfälle obliegt, Anzeige hiervon an das unter § 1 bezeichnete Erbschaftssteueramt zu Darmstadt zu erstatten.
      Diese Anzeigen haben bis aus weitere Bestimmung monatlich zu erfolgen, dergestalt daß in den ersten zehn Tagen jeden Monats über die Sterbfälle des vorhergegangenen