Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 14.



festgestellt werden und daß ihm für das betreffende Jahr alsdann ein Einspruch dagegen nicht zustehe. Auf Grund näherer Prüfung der in Folge dieser Verhandlungen weiter eingegangenen Nachrichten und Nachweise stellt die Einschätzungscommission hiernach auch die steuerbaren Zinsbeträge der betreffenden Pflichtigen definitiv fest.
      Das Gleiche geschieht nach selbstständigem Ermessen der Commission hinsichtlich aller derjenigen Steuerpflichtigen, welche eine Steuererklärung entweder überhaupt nicht eingereicht, oder auf die Beanstandung der von ihnen eingegangenen Erklärungen sich zu weiteren Mittheilungen nicht herbeigelassen haben.
      Gegen die Beschlüsse der Einschätzungscommission ist der Vorsitzende berechtigt, die Berufung einzulegen, welche, je nachdem das einkommensteuerpflichtige Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen 2600 Mark nicht erreicht oder 2600 Mark und mehr beträgt, bei den Einschätzungscommissionen für die Einkommensteuer erster Abtheilung oder bei der Landescommission (Art. 21) anzubringen ist.

Artikel 19.

      Wer ungeachtet der in Art. 14 Absatz 3 und Art. 15 Absatz 2 ergangenen besonderen Aufforderung eine Kapitalrentensteuererklärung nicht abgegeben hat, oder der Aufforderung der Einschätzungscommission hinsichtlich der Ergänzung oder Berichtigung einer abgegebenen Erklärung nicht nachgekommen ist, macht sich, abgesehen von der in ersterem Falle verwirkten Strafe (Art. 24), für das betreffende Steuerjahr des Rechts der Erhebung einer Reclamation gegen seine Einschätzung verlustig.

III. Erledigung der Reclamationen und Beschwerden.
Artikel 20.

      Jedem Steuerpflichtigen ist nach stattgefundener Einschätzung die Summe an steuerbaren Zinsen, zu welcher er eingeschätzt ist, bekannt zu machen. Steuerpflichtigen, welche sich durch diese Einschätzung für beschwert erachten, steht, sofern nicht der Fall des Art. 14 letzter Absatz, Art. 15 zweiter Absatz und beziehungsweise 19 vorliegt, das Recht zu, innerhalb der 2 ersten Monate des Steuerjahrs, oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres, innerhalb 2 Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung, gegen die Einschätzung Einspruch zu erheben.
      Demjenigen Steuerpflichtigen, welcher durch die Commission für die Einkommensteuer erster Abtheilung eingeschätzt worden ist, steht die Reclamation an die Landescommission offen, welche bei dem Vorsitzenden der Einschätzungscommission unter der zur Beurtheilung der Sache nothwendigen Begründung schriftlich einzureichen ist. Er kann aber auch innerhalb der erwähnten Frist eine neue Beschlußfassung der Einschätzungscommission verlangen und durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch Vermittelung von