Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/093

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 14.



Vertrauensmännern, welche der Einschätzungscommission angehören müssen, oder durch andere Beweismittel dieser Commission die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen suchen.
      Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Einschätzungscommission auf derartige Remonstration nicht befriedigt, so steht ihm immer noch das Recht zu, innerhalb vier Wochen nach erhaltenem Bescheid bei der Landescommission Reclamation zu erheben. Der Vorsitzende der Einschätzungscommission hat aber ebenfalls die Befugniß, gegen Entscheidungen der Commission zu Gunsten des remonstrirenden Steuerpflichtigen an die Landescommission Berufung einzulegen.
      Ueber Reclamationen der übrigen Steuerpflichtigen, welche gleichfalls bei dem Steuercommissär vorgebracht werden müssen, entscheidet nach eingeholtem Gutachten der örtlichen Einschätzungscommission die in Art. 21 des Einkommensteuergesetzes für die Einschätzung der Steuerpflichtigen erster Abtheilung vorgesehene Commission. Gegen diese Entscheidung steht dem Reclamanten, wie dem Steuercommissär binnen einer Präclusivfrist von vier Wochen der Recurs an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu.
      Die im Art. 9 erwähnten Reclamationen müssen binnen zwei Monaten nach dem stattgehabten Verlust bei dem Steuercommissär vorgebracht werden. Dieser hat eine Prüfung und Entscheidung durch die betreffende Einschätzungscommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu bewirken. Gegen die Entscheidung der Einschätzungscommission steht dem Steuercommissär, wie dem Steuerpflichtigen innerhalb vier Wochen der Recurs und zwar bei einem Gesammteinkommen des Pflichtigen von weniger als 2600 Mark an die Einschätzungscommission für die Einkommensteuerpflichtigen erster Abtheilung und bei einem Gesammteinkommen von 2600 Mark und mehr an die Landescommission zu. Erfolgt in ersterem Fall abschlägiger Bescheid, so erscheint innerhalb weiterer vier Wochen Beschwerde bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zulässig, welche, wie im zweiten Fall die Landescommission, definitiv zu entscheiden hat.
      Reclamationen, die sich nicht aus die Einschätzung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen directen Steuern über das Reclamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.

Artikel 21.

      Als Landescommission im Sinne der einschlägigen Bestimmungen erscheint die nach Art. 25 des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend, erwählte Commission.
      Dem Vorsitzenden dieser Commission liegen die nämlichen Verpflichtungen ob, welche ihm durch Art. 26 des oben genannten Gesetzes hinsichtlich der Einkommensteuerpflichtigen