Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 14.



      

3) in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesammten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selbstständig zur Kapitalrentensteuer gezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.
Artikel 17.

      Die Feststellung der Beträge, mit welchen die einzelnen Pflichtigen zur Kapitalrentensteuer zu ziehen sind, erfolgt alljährlich gleichzeitig mit der Einschätzung zur Einkommensteuer durch die für den letzteren Zweck gewählten Commissionen in der Weise, daß die Kapitalrentensteuerpflichtigen, deren einkommensteuerpflichtiges Gesammteinkommen den Betrag von 2600 Mark jährlich nicht erreicht, von der Einschätzungscommission für die Einkommensteuer zweiter Abtheilung, diejenigen Kapitalrentensteuerpflichtigen hingegen, deren einkommensteuerpflichtiges Gesammteinkommen 2600 Mark und mehr beträgt, von der Einschätzungscommission für die Einkommensteuer erster Abtheilung eingeschätzt werden. Hinsichtlich des Verfahrens im Allgemeinen gelten hierbei die in dem Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend, vom Heutigen enthaltenen desfallsigen näheren Bestimmungen.

Artikel 18.

      Nachdem der Vorsitzende der Einschätzungscommission die zur Beurtheilung der Steuerpflichtigkeit und Steuerfähigkeit dienenden Nachrichten soweit als möglich gesammelt hat, zu welchem Behufe die Gemeindevorstände, Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden auf Verlangen zur Ertheilung amtlicher Auskunft verpflichtet sind, auch von den Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und von den Hypothekenbüchern Einsicht genommen werden kann, unterwirft die Einschätzungscommission, unter Leitung ihres genannten Vorsitzenden, die eingelaufenen Kapitalrentensteuererklärungen einer sorgfältigen Prüfung und setzt die steuerbaren Zinsbeträge aller derjenigen Steuerpflichtigen, hinsichtlich deren Erklärungen ein Anstand nicht erhoben wird, definitiv fest.
      Bezüglich derjenigen Erklärungen, bei deren Prüfung sich Anstände ergeben, liegt der Einschätzungscommission zunächst ob, den zur Steuererklärung Verpflichteten zur Aufklärung und nach Befund zur Berichtigung und Ergänzung seiner Erklärung binnen einer kurzen Frist aufzufordern, gutfindenden Falls ihn oder seinen Bevollmächtigten persönlich zu hören, auch, wenn dies für nöthig erachtet wird, weitere Aufklärung in Bezug auf die in Betracht kommenden Kapitalforderungen und Zinsen zu verlangen. Mit dieser Aufforderung an die Steuerpflichtigen ist zugleich die Eröffnung zu verbinden, daß nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist oder im Falle des Nichterscheinens auf ergangene Einladung der Betrag der steuerbaren Zinsen ohne weitere Mitwirkung der Betheiligten werde von Amtswegen