Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/076

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 17.



§ 4.

      Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor derselben schriftlich geladen. Der Ladung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen.
      Wer in dem Termin ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte des eingezahlten Gebührenbetrags verlustig und wird bis zu einem der nächsten Termine zurückgestellt.

§ 5.

      Die Prüfung findet mündlich und öffentlich unter dauernder Anwesenheit des Vorsitzenden statt. Sie wird in der Anatomie, Physiologie, Physik, Chemie und Botanik von den zuständigen Fachlehrern (§ 1), in der Zoologie von einem Lehrer der Anatomie oder Zoologie abgehalten.
      Der Studirende ist in der Anatomie und Physiologie, in der Physik und Chemie einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen. Bei der Prüfung in der Chemie ist zugleich zu ermitteln, ob der Kandidat die auf dem Gebiet der Mineralogie erforderlichen Kenntnisse besitzt. In der Zoologie wird hauptsächlich die Kenntniß der Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Physiologie gefordert. In der Botanik hat der Studirende nachzuweisen, daß er sich eine Uebersicht über die systematische Botanik, namentlich mit Rücksicht auf die offizinellen[GWR 1] Pflanzen, und Kenntniß von den Grundzügen der Anatomie und Physiologie der Pflanzen angeeignet hat.
      Die Zeit, welche auf die Prüfung des einzelnen Studirenden zu verwenden ist, beträgt für jedes Fach höchstens 15 Minuten.
      Wer an einer Universität des Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird nur in denjenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind.

§ 6.

      Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache, sowie die für dasselbe ertheilte Zensur, werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein besonderes Protokollschema eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist.

§ 7.

      Von jedem Examinator wird eine Zensur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3), "ungenügend" (4), "schlecht" (5) zulässig sind.
      Für jedes der vier ersten Fächer (§ 5 Abs. 1) wird je eine Zensur, für Botanik und Zoologie das Mittel der beiden Einzelzensuren als eine Zensur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf Zensuren mindestens "genügend" erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtzensur ermittelt, indem die Summe der Zahlenwerthe der fünf Zensuren durch 5 getheilt wird. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Offizin ist ein alter deutscher Ausdruck für den Laborraum einer Apotheke, der auch heute noch für den Verkaufsraum einer öffentlichen Apotheke benutzt wird."; zitiert nach: http://de.wikipedia.org/wiki/