Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/077

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 17.



      Das Prädikat "ungenügend" oder "schlecht" hat eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Fache zur Folge, wobei wiederum Zoologie und Botanik zusammen als ein Fach gerechnet werden.
      Die Frist beträgt je nach den Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Examinator bestimmt.

§ 8.

      Die Wiederholung der Prüfung kann nach Ablauf der Frist (§ 7) auch bei der Kommission einer anderen Universität geschehen, sofern der Kandidat bei letzterer immatrikulirt ist.

§ 9.

      Nach Beendigung jedes Prüfungstermins hat der Vorsitzende binnen zweier Tage das Resultat der Prüfung und die etwa bestimmten Wiederholungsfristen der Universitätsbehörde mitzutheilen. Diese hat, falls der Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugniß einzutragen.
      Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Formular auszustellen. Hat derselbe eine Nachprüfung abzulegen, so wird statt einer Gesammtzensur die Wiederholungsfrist vermerkt.

§ 10.

      Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 36 Mark. Hiervon werden je 5 Mark auf den Vorsitz und auf jeden der sechs Prüfungsgegenstände vertheilt. Der Rest wird zu sächlichen Ausgaben verwendet.
      Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des § 5 Absatz 4 nur die Gebührenantheile für den Vorsitzenden und diejenigen Mitglieder der Kommission zu entrichten, von denen sie geprüft werden.
      Bei der Nachprüfung sind die Gebührenantheile für den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission, von welchen die Nachprüfung abgehalten wird, aufs neue zu entrichten.
      Ueber Verwendung der verfallenen Gebühren (§ 4) befindet die Behörde (§ 1).

§ 11.

      Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1883 in Kraft.

§ 12.

      Alle früheren über die ärztliche Vorprüfung erlassenen Vorschriften sind aufgehoben.