Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/075

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 17.



Bekanntmachung,
betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883.

      Im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 § 4 Ziffer 3 hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt:

§ 1.

Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden, bei welcher der Studirende immatrikulirt ist. Ausnahmen hiervon können nur von dem Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde gestattet werden.
      Die Prüfungskommission besteht aus dem Dekan der medizinischen Fakultät als Vorsitzendem und aus Universitätslehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind (§ 5 Abs. 1). Sie wird jährlich von der Behörde (§ 1 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach Anhörung der medizinischen Fakultät berufen.

§ 2.

      Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden.
      Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um sämmtliche eingegangene Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem gesetzlichen Schluß der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vorsitzende setzt den Prüfungstermin fest und ladet die Mitglieder zu demselben.
      Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden.

§ 3.

      Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten.
      Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt:

a) durch das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs;
b) durch den Nachweis eines medizinischen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs mit der Maßgabe, daß die Zulassung schon innerhalb der letzten sechs Wochen des vierten Studienhalbjahres erfolgen darf.

      In Betreff der Zulässigkeit des Gymnasialzeugnisses der Reise von einem humanistischen Gymnasium außerhalb des Deutschen Reichs, sowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Universität außerhalb des Deutschen Reichs oder der einem anderen Universitätsstudium gewidmeten Zeit gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 § 4 Ziffer 1, 2, § 27.
      Der Nachweis zu Ziffer b ist durch das Anmeldebuch, und wenn der Studirende bereits eine andere Universität besucht hat, durch das Abgangszeugniß der letzteren in Urschrift zu führen.