Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/072

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 17.



§ 18.

      Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten II und VII, sowie in jedem Theile der übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) ertheilt.
      Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zensur "ungenügend" oder "schlecht" ertheilt, so entscheidet seine Stimme.

§ 19.

      Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von dem Vorsitzenden die Gesammtzensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelzensuren (§ 18 Abs. 1) addirt und durch die Anzahl der Theile dividirt werden. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.

§ 20.

      Ist ein Prüfungsabschnitt oder ein Theil eines Prüfungsabschnitts ungenügend oder schlecht bestanden, so muß er wiederholt werden.
      Die Zensur "ungenügend" für einen ganzen Prüfungsabschnitt hat zur Folge, daß erst nach drei Monaten, die Zensur "schlecht", daß erst nach sechs Monaten die Wiederholung stattfinden darf.
      Handelt es sich um Theile eines Prüfungsabschnitts, so gelten für die Wiederholung die Fristen von mindestens sechs Wochen, beziehungsweise von mindestens drei Monaten.
      In allen Fällen muß die Wiederholung spätestens in dem nächsten Prüfungsjahre stattfinden, widrigenfalls auch die früher bestandenen Prüfungen zu wiederholen sind. Eine Ausnahme kann nur aus besonderen Gründen gestattet werden. Die Frist zur Wiederholung wird von der Behörde (§ 1) festgesetzt und durch den Vorsitzenden dem Kandidaten mitgetheilt. Der Behörde werden zu diesem Zwecke die Prüfungsakten mit gutachtlichem Bericht eingereicht.
      Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Theils desselben findet in Gegenwart des Vorsitzenden statt.
      Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden.

§ 21.

      Hat der Kandidat sämmtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikaten die Gesammtzensur ebenso festgesetzt, wie dies in § 19 vorgeschrieben ist.
      Der Vorsitzende überreicht die Prüfungsakten der Behörde (§ 1) zur Ertheilung der Approbation.

§ 22.

      Wer sich nicht rechtzeitig (§ 4) persönlich bei dem Vorsitzenden meldet, die Termine oder Fristen ohne hinreichende Entschuldigung versäumt, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Behörde (§ 1) bis zum folgenden Prüfungsjahre zurückgestellt werden.

§ 23.

      Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können nur auf besonderen Gründen gestattet werden.