Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 17.



      Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 4 Ziffer 1 bis 4) sind dem Kandidaten erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der Rückgabe sämmtliche Behörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.

§ 24.

      Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark.
      Davon sind zu berechnen:

für den Prüfungsabschnitt I 20 Mark,
und zwar für Theil 1 ..... 6 Mark,
" " 2 ..... 7 "
" " 3 ..... 7 "
für den Prüfungsabschnitt II 12 "
für den Prüfungsabschnitt III 16 "
und zwar für Theil 1 ..... 10 Mark,
" " 2 ..... 6 "
für den Prüfungsabschnitt IV 57 "
und zwar für Theil 1a und 1b ..... 25 Mark,
" " 2 ...... 10 "
" " 3 ..... 10 "
" " 4 ..... 12 "
für den Prüfungsabschnitt V 35 "
und zwar für Theil 1a und 1b ..... 25 Mark,
" " 2 ..... 10 "
für den Prüfungsabschnitt VI 24 "
und zwar für Theil 1a und 1b ..... 12 Mark,
" " 2 ..... 12 "
für den Prüfungsabschnitt VII 6 "
für sächliche und Verwaltungskosten 30 "
zusammen
200 Mark.

      Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten zur nochmaligen Erhebung.

§ 25.

      Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die sächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück.

§ 26.

      Dem Reichskanzler werden von der Behörde (§ 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen Prüfungsjahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Behörde zurückgesendet.