Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/071

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 17.



Dem dirigirenden Arzt steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der Anstalt frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Benutzung derselben Gebärenden zur Prüfung (Ziffer 1a) für zwei oder mehrere Kandidaten ist in keinem Falle gestattet.

      Zur technischen Prüfung am Phantom dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden.

§ 13.

      VII. In der hygienischen Prüfung ist der Kandidat von einem Examinator über zwei Aufgaben (§ 14) in Gegenwart des Vorsitzenden mündlich zu prüfen.
      In diesem Prüfungsabschnitte soll jeder der Kandidaten nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

§ 14.

      Die in § 6 Ziffer 2, 3, § 7, § 8 Ziffer 2, § 10 A Ziffer 2, 3 und § 13 vorgeschriebenen Aufgaben werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat die Kommission Aufgabensammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichst vollständig umfassen, anzulegen und jährlich vor dem Beginne der Prüfungen zu revidiren.
      Dem Examinator steht es frei, an die Erledigung der gezogenen Ausgaben einige weitere Fragen aus dem Gesammtgebiete des Prüfungsfachs anzuschließen.

§ 15.

      Zu den drei ersten Prüfungsabschnitten und dem siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden der Medizin, zu den klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt gestattet, welche als Auskultanten oder Praktikanten an der betreffenden Klinik theilnehmen.

§ 16.

      Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Zensuren, bei der Zensur "ungenügend" oder "schlecht" unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen.

§ 17.

      Die Aufgaben und die Kranken sind dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei Beginn desselben zu überweisen. Zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, dem Vorsitzenden die Prüfungsacten unverweilt zuzusenden.
      Zu dem Abschnitt II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt I, und zu den Abschnitten III bis VII nur, wer die Abschnitte I und II bestanden hat. Die Reihenfolge, in welcher die Abschnitte III bis VII zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. Jedoch darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt V, sofort nach Abschnitt III begonnen wird. Wer in einem der Abschnitte III bis VII nicht vollständig besteht, hat, so weit es die Umstände gestatten, die Wahl, ob er sich der Prüfung in einem der anderen Abschnitte oder dem späteren Theile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen unterziehen will.