Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/093

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 9. (Statt des Art. 106 St. G. B.)

Trifft die Gefängnißstrafe mit einer anderen Freiheitsstrafe auf bestimmte Zeit zusammen, so bleibt es dem richterlichen Ermessen überlassen, bei der Zumessung der letzteren, jedoch nur innerhalb der für die Dauer derselben bestimmten Grenzen, auf diesen erschwerenden Umstand Rücksicht zu nehmen.
Wird in einem solchen Falle nur wegen des erschwerenden Umstandes Correctionshausstrafe von einem Jahre oder mehr erkannt, so zieht dies nur diejenigen gesetzlichen Folgen nach sich, welche in Gemäßheit der Art. 24 und 30 des Strafgesetzbuchs an die Verurtheilung zur Correctionshausstrafe von weniger als einem Jahre geknüpft sind, und dieses ist im Urtheile zu bemerken.

Art. 10. (Statt des Art. 108 St. G. B.)

Sind nur Zuchthausstrafen auf bestimmte Zeit, oder nur Correctionshausstrafen verwirkt, so sollen die Gerichte die wegen der schwersten That zu verhängende Strafe ganz in Ansatz bringen.
Die wegen der übrigen Verbrechen verwirkten Strafen sind von einem Drittheile bis zu zwei Drittheilen aufzurechnen.

Art. 11. (Statt des Art. 107 St. G. B.)

Sind zugleich Zuchthausstrafen und Correctionshausstrafen verwirkt, so wird auf die Correctionshausstrafen eben so, als wenn auch diese in Zuchthausstrafe bestünden, die im zweiten Absatz des vorhergehenden Art. 10 enthaltene Bestimmung zur Anwendung gebracht; jedoch darf die Dauer der hiernach zuzusetzenden Correctionshausstrafe nur zur Hälfte als Zuchthausstrafe in Ansatz gebracht werden.

Art. 12. (Statt des Art.109 St. G. B.)

In keinem Falle darf die vereinigte Zuchthausstrafe die Dauer von achtzehn Jahren und die vereinigte Correctionshausstrafe die Dauer von zehn Jahren übersteigen.

Art. 13. (Statt des Art. 110 St. G. B.)

Sind nur Gefängnißstrafen verwirkt, so haben die Gerichte nach den Vorschriften des obigen Art. 10 zu verfahren.
Die Dauer der vereinigten Gefängnißstrafe darf aber drei Monate nicht übersteigen.
Nur bei Diebstahl, Unterschlagung, Fälschung und Betrug muß, wenn die geschärfte Gefängnißstrafe nicht ausreicht, zu Correctionshausstrafe übergegangen werden, die jedoch in Fällen solcher Art nicht auf länger als drei Jahre zu erkennen ist.

Art. 14.

Festungsstrafen von mehr als drei Monaten werden, sie mögen nur unter sich, oder zugleich