Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/094

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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mit Zuchthaus- oder mit Correctionshausstrafen zusammentreffen, nach denselben Grundsätzen, als wenn sie Correctionshausstrafen wären, behandelt. (Art. 10 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes).
Diese zugleich mit Correctionshausstrafe verwirkte Festungsstrafe ist in Correctionshausstrafe zu verwandeln, wobei jedoch, wenn die ursprüngliche Correctionshausstrafe hierdurch auf ein Jahr oder weiter erhöht wird, in Hinsicht der Folgen der vereinigten Strafe, der Schlußsatz des obigen Artikels 9 zur Anwendung kommt.
Sind nur Festungsstrafen verwirkt, so darf bei deren Vereinigung nie die Dauer von sieben Jahren überschritten werden.
Treffen Festungsstrafen von drei Monaten oder weniger unter sich oder mit anderen Freiheitsstrafen zusammen, so sind sie nach den von Gefängnißstrafen geltenden Grundsätzen zu behandeln (Art. 9 und 18 des gegenwärtigen Gesetzes).

Art. 15.

Umfaßt die Untersuchung mehrere Verbrechen, deren abermalige Begehung nach Art. 94 des Strafgesetzbuchs als Rückfall strafbar ist, so kommt die Strafe des Rückfalls nur einmal, und zwar bei dein schwersten dieser Verbrechen in Anwendung.

Art. 16.

Die Bestimmungen der vorstehenden Art. 7 bis 15 finden nicht bloß Anwendung, wenn die mehreren Verbrechen Gegenstand desselben Strafurtheils sind, sondern auch dann, wenn ein von dem Verurtheilten vor jener Verurtheilung begangenes Verbrechen erst nach derselben Gegenstand eines Strafurtheils wird, insofern er die bei der ersten Verurtheilung gegen ihn erkannte Strafe nicht bereits erstanden hat.
In einem solchen Falle ist zur Erhöhung oder Verwandlung der in dem ersten Urtheile ausgesprochenen Freiheitsstrafe dasjenige Gericht zuständig, welches das spätere Urtheil erläßt.

Art. 17.

Ist Jemand mehrerer Verbrechen beschuldigt, von denen eins oder einige zur Zuständigkeit der Assisen gehören, so kann, wenngleich die letzteren mit den übrigen Verbrechen nicht connex sind, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen der Criminal-Senat, in der Provinz Rheinhessen die Anklagekammer des Obergerichts, abweichend von den allgemeinen Competenz-Regeln, den Angeklagten wegen sämmtlicher Verbrechen zur gleichzeitigen und gleichmäßigen Verhandlung und Aburtheilung vor die Assisen verweisen, insofern dadurch die Aburtheilung sämmtlicher Verbrechen erleichtert wird.

Art. 18.

Wird, nachdem zufolge des vorhergehenden Artikels 17 die Verweisung vor die Assisen erkannt ist, im Falle des Art. 109 des die Schwurgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffenden Gesetzes vom 28. October 1848, oder im Falle des Art. 308 der