Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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1) wenn Gewalt gegen Personen oder Sachen verübt wurde, mit Gefängniß- oder Correctionshaus bis zu achtzehn Monaten;
2) wenn weder gegen Personen noch gegen Sachen Gewalt verübt wurde, mit Gefängniß bis zu einem Monat oder Geldbuße bis zu dreißig Gulden;
jedoch im Falle Nro. 2 nur auf Klage des Betheiligten.
Der Gebrauch von Waffen und Werkzeugen, oder wenn der Thäter sich mit solchen versehen hatte, gilt in den Fällen dieses und des vorhergehenden Artikels als Erschwerungsgrund."
Art. 4.

In dem Artikel 168 desselben Titels XVII. fallen die Worte "auf Klage des Genöthigten" weg.

Art. 5. [Statt des Art. 427 St. G. B.)

Der Art. 427 des Strafgesetzbuchs im Titel LII. "Von anderen Beschädigungen fremden Eigenthums" ist aufgehoben, und wird durch folgenden Artikel ersetzt:

"Die Beschädigung fremden Eigenthums soll in den Fällen des ersten Absatzes des Art. 424 nur auf Klage des Beschädigten bestraft werden."
III. Zusammentreffen mehrerer Verbrechen.
Art. 6.

Die Artikel 104, 105, 106, 107, 108, 109 und 110 des Strafgesetzbuchs im Titel VIII., dessen Ueberschrift künftig so lauten wird:

"Von dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen"

sind aufgehoben, und werden durch folgende Artikel ersetzt:

Art. 7. (Statt des Art. 104 St. G. B.)

Ist ein zu Bestrafender mehrerer Verbrechen oder Vergehen schuldig, so sollen die sämmtlichen verwirkten Strafen, so weit sie ihrer Natur nach neben einander bestehen können, gegen denselben erkannt werden, jedoch mit Beobachtung derjenigen Ausnahmen und Vorschriften, welche in den folgenden Artikeln 8 bis 16 dieses Gesetzes und im besonderen Theile des Strafgesetzbuches Titel XLII., XLIII., und XLIV. "vom Diebstahle", "von der Unterschlagung", "von der Schriftverfälschung" und "vom Betruge" Art. 375, 384 und 396, enthalten sind.

Art 8. (Statt des Art. 105 St. G. B.)

Trifft die Todesstrafe mit irgend einer anderen Strafe zusammen, so darf nur auf die erste erkannt werden.
Dasselbe ist der Fall, wenn neben der lebenslänglichen Zuchthausstrafe noch eine geringere Strafe verwirkt ist.