Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/257

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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§. 13.

      Sollte nach beigebrachter dokumentirter Probe von Seite des hohen Ordens ein oder das andere Dokument für nicht genügend befunden und deren Ersatz durch andere glaubwürdige und beweiskräftige Urkunden gewünscht oder eine anderweitige Bemänglung der Probe gemacht werden, so hat der Probant die abverlangten Erläuterungen und Verbesserungen ehethunlichst und unweigerlich beizubringen.

§. 14.

      Die Prüfung der einzelnen Ahnenproben nimmt eine von Fall zu Fall von dem betreffenden Herrn Landkomture jener Ballei, in welche der Probant aspirirt, zu bestimmende Kommission von drei Profess-Ordensrittern vor. Das Resultat dieser Prüfung legt der berufene Herr Landkommtur mit der fraglichen Ahnenprobe sammt allen Beilagen zur Veranlassung der Superrevision, beziehungsweise Approbation, dem Herrn Hoch- und Deutschmeister berichtlich vor.

      Bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und bei notorischer Richtigkeit der Angaben steht einem jeweiligen Herrn Hoch- und Deutschmeister das Recht zu, von der Beibringung eines zu einem streng juridischen Beweise erforderlichen Dokumentes zu dispensiren.

§. 15.

      Die Ahnenprobe sammt allen Beilagen, Deduktion und Ahnentafel der aufgenommenen Profess- und Ehren-Ritter hat bei dem hohen Deutschen Ritterorden zu verbleiben und ist bei den Ritter-Biographien im Deutsch-Ordens-Centralarchive, sammt dem Berichte der Prüflings-Kommission in Abschrift, zu hinterlegen.

I. Filiation

§. 16.

      Die vorzüglichsten Dokumente, mittelst welchen die Abstammung des Probanten von Grad zu Grad von seinen 16 Ahnen, das ist von 30 Personen, mithin die Filiationsprobe, erbracht wird, sind die von den rechtmässigen Matrikenführern seines nun geistlichen (Pfarrern, Pfarrverwesern oder deren Stellvertretern) oder weltlichen Standesbeamten, in gesetzlicher Form ausgefertigten Matriken-Extrakte, das sind Tauf-, Trauungs- und Todten-Scheine.

§. 17.

      Da es jedoch nicht immer möglich ist, von Generation zu Generation den Filiations-Nachweis durch Matriken-Extrakte zu erbringen, so können hiefür auch zum Beweise der richtigen Descendenz anderweitige Dokumente, als: Heiratsverschreibungen (Eheberedungen,