Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/256

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
<<<Vorherige Seite
[255]
Nächste Seite>>>
[257]
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



solches bezeugen wir hiemit hierunten Benannte mit unseren eigenhändigen Unterschriften und angeborenen Sigillen. So geschehen. Wien am . . . .;“

weiters noch mit zwei Siegelkapseln aus Holz, welche an schwarz- weissen Seidenschnüren anzuhängen sind.

      Schliesslich ist noch über alle in Vorlage gebrachten Probations-Dokumente in der ordensüblichen Weise ein erklärendes Verzeichniss, Deduction genannt, genau zu verfassen, in welchem Schriftstücke in Kürze auszuführen ist, auf welche Art die Descendenz von einer Generation zur anderen gegründet erwiesen, sowie der Adel und das Wappen einer jeden in der Ahnentafel aufscheinenden Familie, sohin die Ritterbürtigkeit und Stiftsmässigkeit genau dargethan, endlich das deutsche Geblüt der eingehenden Geschlechter erhärtet ist.

§. 11.

      Die Ahnenprobe des Professritter-Probanten ist von den zwei von selbem zu wählenden stiftsmässigen Kavalieren, welchen das Herkommen des Probanten wol bekannt, die jedoch nicht in direkter Linie mit dem Probanten verwandt sein dürfen, den sogenannten Aufschwörern, bei dem dem feierlichen Ritterschlage und der Einkleidung vorausgehenden Receptions-Kapitel durch einen leiblichen Eid zu bekräftigen (d. h. aufzuschwören) und sohin die Ahnentafel des Probanten, welche nach dem Datum des Receptions-Kapiteltages zu datiren ist, von den beiden Herren Aufschwörern zu unterfertigen und in den anhängenden Kapseln zu besiegeln.

      Die Eidesformel, mit welcher die Herren Aufschwörer die Ahnenprobe des Probanten mit aufgehobenen Schwörfingern zu bekräftigen haben, ist folgende:

      „Ich N. und N. schwöre, dass mir anders nicht bewusst, als dass N. N., so jetzt in den löblichen Deutschen Ritter-Orden aufgenommen wird, von adelichem rittermässigem Herkommen, ein Rittergenoss und von deutschem Geblüte sei, so wahr mir Gott helfe und alle Heiligen!“

      Bei den Ehrenritter-Kandidaten findet keine eigentliche Aufschwörung statt, die beiden Kavaliere haben vielmehr die Ahnentafel gleich bei Vorlage der Probe schon zu unterschreiben.

§. 12.

      Da die in den einzelnen Paragraphen dieser Instruktion vorgeschriebenen Punkte nur die unumgänglich nothwendigen Erfordernisse bezüglich der Probe in sich enthalten, ohne deren Erfüllung Niemand hoffen kann, in den hohen Deutschen Ritter-Orden als Profess- oder Ehren-Ritter aufgenommen zu werden, so hat ein jeder Probant diese Punkte genau zu prüfen und zu überlegen, ob er denselben hinsichtlich seiner Ahnenprobe nachzukommen vermag, um sich nicht unangenehmen Ausstellungen oder gar einer Abweisung unnötiger Weise auszusetzen.