Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/067

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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Erstes Hauptstück


Von der genealogischen Praxis überhaupt.




§. 67.

Genealogische Wahrheit überhaupt besteht in der Übereinstimmung der Quellen mit den genealogischen Säzen, die man aus ihnen hergeleitet hat (§. 32). Aber nicht blos nach Wahrheit überhaupt soll der Genealoge streben, sondern, wo es nur immer die Umstände erlauben, nach höchstfaßlicher, nach evidenter Wahrheit. Es findet aber Evidenz in der Genealogie alsdann statt, wann die Übereinstimmung der genealogischen Säze und der Quellen, aus denen sie gezogen sind, dergestalt ins Licht gesezet wird, daß man diese Übereinstimmung, diese Identität der Säze und der Quellen, sogleich ohne Mühe wahrnehmen kan; oder welches einerley ist: wann es sogleich ins Auge fällt, daß das, was der Genealoge mit seinen Worten und in seiner Sprache sagt, völlig eben das ist, was ein Diplom, oder ein Denkmal, ein glaubwürdiger Schriftsteller u. s. w. hievon sagt.


§. 68.

Hieraus folgt erstlich, daß man die Quellen der genealogischen Säze nicht blos citiren, sondern die Beweisstellen selbst wörtlich beybringen müsse: und zweytens, daß man die genealogischen Säze