Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 17.



      Wird von den Eltern, beziehungsweise Großeltern, dem etwaigen Vormund oder Beistand oder Pfleger, oder der zuständigen Bürgermeisterei die Entlassung beantragt, weil der Zweck der Maßregel anderweit sicher gestellt oder erreicht sei, so entscheidet über den Antrag beim Widerspruch des Kreisamts auf Anrufen des Antragstellers das Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller, gegen den auf Entlassung lautenden dem Kreisamt das Recht der Beschwerde an die für Vormundschaftssachen bestehenden höheren Instanzen zu.
      Die Beschwerde muß binnen einer Woche von Zustellung des Beschlusses an beim Vormundschaftsgericht eingereicht werden und hat aufschiebende Wirkung. Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.

Artikel 10.

      Die Kosten der Unterbringung eines Kindes sind zunächst von den aus privatrechtlichen Titeln zu dessen Alimentation Verpflichteten einzuziehen und, wenn solche nicht vorhanden oder unvermögend sind, aus dem etwaigen eigenen Vermögen des Kindes zu bestreiten.
      Die Beitreibung hat in dem für Beitreibung von Kommunalintraden vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen.
      Sind aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation des Kindes verpflichtete Personen nicht vorhanden, oder sind dieselben unvermögend und hat das Kind auch nicht etwa eigenes Vermögen, so fallen die Kosten der Unterbringung derjenigen öffentlichen Kasse, welcher eine etwaige Armenunterstützung des Kindes oder der zu seiner Alimentation Verpflichteten obliegen würde, zur Last, falls nicht durch Beschluß des Kreistags die fraglichen Kosten ganz oder zum Theil als Kosten des Kreises auf die Kreiskasse übernommen werden. Jedoch werden der betreffenden öffentlichen Kasse die Kosten des eigentlichen Unterhalts und der Erziehung, sowie der etwa nothwendig werdenden Fürsorge bei der Beendigung der Unterbringung zur Hälfte aus Staatsmitteln ersetzt.
      Für die Dauer der Unterbringung hat die zuständige Kreiskasse die zur pünktlichen Zahlung der Pflegekosten erforderliche Vorlage zu machen. Insoweit diese Vorlage nicht von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation des Kindes Verpflichteten oder aus eigenem Vermögen des Kindes eingezogen werden kann, ist der Kreiskasse gegenüber derjenige Armenverband zum Ersatze verpflichtet, welcher bei sinngemäßer Anwendung des § 28 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 eine vorläufige Armenunterstützung zu übernehmen hätte.
      Im Falle der Weigerung eines Armenverbandes, die Kosten der Unterbringung eines Kindes überhaupt oder in der angesonnenen Höhe aufzubringen, entscheidet der Kreisausschuß,