Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 17.



Beschwerdefrist abgelaufen, oder die Beschwerde endgültig verworfen, oder der Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, unter Beifügung der Akten und mit einer gutächtlichen Aeußerung über die Art und Weise der Unterbringung des Kindes dem zuständigen Kreisamt mit, nachdem sie einen Vormund oder Beistand für das Kind bestellt hat, sofern ein solcher nicht schon vorhanden ist, oder das Vorhandensein vertrauenswürdiger Eltern eine solche Bestellung überflüssig macht.
      Das Kreisamt bestimmt, nachdem es im Zweifelsfalle durch Anhörung der Bürgermeisterei und des etwaigen Vormundes oder Beistandes, oder der vertrauenswürdigen Eltern weitere Ermittelungen eingezogen hat, ob die Unterbringung in eine Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungs-Anstalt stattzufinden habe, erläßt die zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Anordnungen und trifft die in Gemäßheit des Artikels 10 des Gesetzes gebotenen Verfügungen über Aufbringung der Kosten.
      Sowohl bei der Unterbringung in eine Familie, als bei derjenigen in eine Anstalt ist auf die Konfession des Kindes Rücksicht zu nehmen und für ausreichenden Unterricht in der Religion desselben zu sorgen.
      Das Kreisamt ist befugt, von Amtswegen oder auf Antrag der in Absatz 53 dieses Artikels erwähnten Behörde oder Personen die angeordnete Art der Unterbringung des Kindes umzuändern, falls eine derartige Aenderung zur Erreichung des Zweckes der getroffenen Maßregel oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint.
      Nähere Bestimmungen bleiben der von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu erlassenden Ausführungsverordnung vorbehalten.

Artikel 9.

      Die Unterbringung hört, abgesehen von der Aufhebung des vorläufig für vollstreckbar erklärten oder des eine sofortige fürsorgliche Unterbringung als zulässig erklärenden Beschlusses und abgesehen von dem Falle des Artikels 6, auf:
      1) mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre,
      2) mit dem Beschluse der Entlassung.
      Die Entlassung ist von dem zuständigen Kreisamt zu beschließen, wenn die Erreichung des Zweckes der getroffenen Maßregel anderweit sicher gestellt oder dieser Zweck erreicht, oder soweit der Grund der Anordnung lediglich in der Person der Eltern beziehungsweise eines Elterntheils gelegen gewesen, dieser Grund weggefallen ist. Im Zweifelsfalle kann vom Kreisamt eine widerrufliche Entlassung verfügt werden, welche das Recht der Unterbringung nicht berührt. Dieselbe ist zurückzunehmen, wenn das Kind den zu stellenden Bedingungen nicht genügt, oder die Eltern, beziehungsweise der betreffende Elterntheil, rückfällig geworden sind.