Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/068

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 13.



                    Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden vom Aufsichtsrathe unter Zuziehung einer von der General-Versammlung für die Bilanz des laufenden Jahres gewählten, aus drei Aktionären bestehenden Kommission geprüft und auf deren gemeinschaftlichen Bericht von der General-Versammlung Beschluß über die Genehmigung dieser Vorlagen und über die Ertheilung der Decharge gefaßt.
      Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Aus demselben wird zunächst
1) nach den Bestimmungen des Artikels 239 b in Verbindung mit Artikel 185 b des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (Novelle vom 18. Juli 1884) der zwanzigste Theil in den Reservefonds eingestellt, insolange der letztere den zehnten Theil des Aktienkapitals nicht überschreitet.
2) So lange sich die Bank im Besitz der Befugniß zur Notenausgabe befindet, wird ferner von dem 4 1/2 Prozent des Aktienkapitals übersteigenden Reingewinn eine Quote von mindestens 20 Prozent nach der Vorschrift des § 44 des Reichsbankgesetzes zur Verstärkung des Reservefonds zurückgelegt, bis der letztere in seinem Gesammtbetrage ein Viertheil des Aktienkapitals erreicht haben wird. Auf diese Dotirung kommt jedoch eine nach Maßgabe der Ziffer 1 erfolgende Dotirung in Anrechnung.
3) Der nach Dotirung des Reservefonds und nach Abzug der statuten- und vertragsmäßigen Tantiemen verbleibende Reingewinn wird als Dividende unter die Aktionäre vertheilt, sofern nicht die General-Versammlung auf Antrag des Aufsichtsrathes und der Direktion eine theilweise Verwendung desselben zu andern Zwecken beschließt.
      Ein jeder der zur Prüfung der Bilanz delegirten drei Aktionäre muß mindestens 25 Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Dauer seiner Funktion weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Diese Aktien werden bei der Direktion deponirt.
      Sollten die gewählten drei Aktionäre auf die von dem Aufsichtsrath ergangene Einladung die vorgesehenen 25 Aktien nicht deponiren, oder sich an der Prüfung der Bilanz nicht betheiligen, so wird der Aufsichtsrath ohne Rücksicht auf die Nichterschienenen seinen Bericht an die General-Versammlung erstatten und darauf von derselben Beschluß über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Ertheilung der Decharge gefaßt."
17) Im zweiten Absatz des § 50 ist fortan "Oberlandesgerichtes" an Stelle von "Hofgerichtes" zu setzen.