Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/067

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 13.



              die Hälfte der zu derselben angemeldeten und rechtzeitig bei der Gesellschaftskasse hinterlegten Aktien vertreten ist, beschlossen werden, und es ist dieser Berathungs-Gegenstand in der Einberufung vorher anzuzeigen. Konnte in einer General-Versammlung, welche zur Berathung über einen der im ersten Absätze des gegenwärtigen Paragraphen bezeichneten Gegenstände einberufen war, ein Beschluß über diese Anträge aus dem Grunde nicht zu Stande kommen, weil die erforderliche Anzahl von Aktien in der General-Versammlung nicht vertreten war, so wird eine zweite General-Versammlung zu dem nämlichen Zwecke alsbald einberufen und in dieser entscheidet dann eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen, auch wenn nicht die Hälfte der alsdann angemeldeten und rechtzeitig bei der Gesellschaftskasse hinterlegten Aktien an dieser zweiten General-Versammlung Theil nimmt. Alle Beschlüsse, durch welche Abänderungen der Statuten oder Zusätze zu denselben angenommen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Staats-

Regierung."

       15) § 40 lautet fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt:
       "In den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte in nachstehender Ordnung verhandelt:
1) Bericht der Direktion über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen, über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft, sowie über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Bericht des Aufsichtsrathes und der Kommission der Aktionäre (§ 41) über die stattgefundene Revision der Jahresrechnung und Beschlußfassung über die Bilanz und Gewinn-Vertheilung, sowie über Ertheilung der Decharge;
3) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes;
4) Wahl dreier Aktionäre zur Prüfung der Bilanz (§ 41);
5) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge der Direktion und des Aufsichtsrathes, sowie über die Anträge von Aktionären.
      Ueber Anträge und Vorschläge des Aufsichtsraths, der Direktion oder von Aktionären kann in der General-Versammlung nur dann Beschluß gefaßt werden, wenn deren Anmeldung so zeitig erfolgt ist, daß sie gleichzeitig mit Berufung der General-Versammlung bekannt gemacht werden können, beziehungsweise wenn deren Anmeldung in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist."
16) § 41 soll fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt lauten:
"Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz aus diesen Tag von der Direktion unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Normen gezogen.