Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/055

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 4.



Artikel 6.

      Die Ausübung des Aufsichtsrechts über die Verwaltung der Bahn steht jeder der beiden Regierungen innerhalb ihres Gebietes zu.
      Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig diejenigen Personen oder Behörden namhaft machen, welche von ihnen zur Handhabung dieses Aufsichtsrechts zu berufen sind und die Beziehungen zu der Bahnverwaltung in allen zu einem directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten nicht geeigneten Fällen vertreten sollen.

Artikel 7.

      Jede der beiden Regierungen behält sich vor, die Bahn der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen.

Artikel 8.

      In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen soll die von einer Regierung veranlaßte Prüfung genügen.

Artikel 9.

      Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans und des Tarifs der Beförderungspreise bleibt der Genehmigung der Regierungen vorbehalten.
      An den Stationen Käferthal und Viernheim werden alle fahrplanmäßigen Züge zum Zweck der Aufnahme und Abgabe von Personen und Gütern anhalten.

Artikel 10.

      Beide Regierungen verpflichten sich, demjenigen Unternehmer, welchem nach Vereinbarung zwischen ihnen der Bau und Betrieb der Bahn übertragen werden wird, für ihr Gebiet die Concession nach Maßgabe dieses Vertrags und unter den noch weiter zu vereinbarenden Concessionsbedingungen zu ertheilen.

Artikel 11.

      In den Concessionsbedingungen wird von jeder der beiden Regierungen das Recht vorbehalten werden, unter darin näher festzusetzenden Bestimmungen nach Ablauf von 15 Jahren vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung an auf ihrem Gebiet jederzeit das Eigenthum der Bahn sammt Zubehör zu erwerben.
      Macht eine der Regierungen von diesem Rechte Gebrauch, so wird ihr die andere Regierung, wenn diese nicht gleichzeitig zur Erwerbung schreiten will, ihr Ankaufsrecht bezüglich der auf ihrem Gebiet befindlichen Bahnstrecke übertragen. Die erwerbende Regierung wird, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, den Betrieb nach Maßgabe der Concession weiterführen.