Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/054

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 4.



      Die Großherzoglich Hessische und die Großherzoglich Badische Regierung haben, von dem Wünsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, Bevollmächtigte ernannt, welche nach gegenseitiger Vorlage und Anerkennung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Ratifikation, über folgenden

Staatsvertrag



übereingekommen sind.

Artikel 1.

      Die Großherzoglich Hessische und die Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käferthal und Viernheim nach Weinheim nach Maßgabe der Landesgesetze zu gestatten und zu fördern.

Artikel 2.

      Beide Regierungen werden für die Zwecke der betreffenden Eisenbahn-Anlagen innerhalb ihrer Gebiete nach Maßgabe der Landesgesetze das Recht zur Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums gewähren.

Artikel 3.

      Die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Projekte der für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen auf den Endstationen, sowie die Feststellung der Projekte für die Ausrüstung der Bahn mit Betriebsmitteln erfolgt auf Grund weiterer Vereinbarung zwischen beiden Regierungen. Die baupolizeiliche Prüfung der Anlagen steht jeder der beiden Regierungen für die innerhalb ihres Gebiets gelegene Strecke zu.

Artikel 4.

      Die Bahn soll eine Spurweite von einem Meter erhalten, von Mannheim-Neckarvorstadt (Station der Hessischen Ludwigsbahn) ausgehen und an die Station Weinheim der Main-Neckar-Bahn anschließen.

Artikel 5.



      Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der in jedem Staatsgebiete zuständigen Behörden in Gemäßheit der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung gehandhabt werden.
      Die Bahnpolizeibeamten sind von den zuständigen Behörden des betreffenden Staats in Pflicht zu nehmen.