Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/038

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



      (6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter 180 m lang sein.
      (7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.

§ 7.
Gefälle.

      (1) Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1 : 40.
      (2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1 : 80 ist die Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.

§ 8.
Gefällwechsel.

      (1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von mindestens 5 000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2 000 m herabgesetzt werden.
      (2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1 : 200, sofern die Länge einer derselben 1 000 m übersteigt, ist eine weniger als 1 : 200 geneigte Strecke von mindestens 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann.

§ 9.
Entfernung der Geleise.

      (1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
      (2) Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 4 m betragen.
      (3) Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.
      (4) Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.

§ 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.

      (1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
      (2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 14 mm beschrieben sein.
      (3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen.
      (4) Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Temperatur entstehenden Veränderungen der Konstruktionstheile Rücksicht zu nehmen.