Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/037

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[036]
Nächste Seite>>>
[038]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 1.



      (4) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath.
      (5) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.

§ 2.
Bauwerke.

      (1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde.
      (2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.

§ 3.
Breite des Bahnkörpers.

      Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf Dämmen ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindestens 2 m von der Mitte des Geleises entfernt liegt.

§ 4.
Trockenlegung des Planums.

      (1) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten Strecken, mindestens 0,600 in über dem höchsten Wasserstande liegen.
      (2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0,200 in stark und gehörig entwässert sein.

§ 5.
Spurweite.

      Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedoch das Maß von 0,030 in nicht übersteigen.

§ 6.
Geleislage und Krümmungen.

      (1) Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
      (2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen.
      (3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können.
      (4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander überzuführen.
      (5) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen.