Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/007

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



§ 12.
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen.

      (1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit elastischen Buffern versehen sein.
      (2) Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
      (3) Die Stärke der Radreifen muß bei Locomotiven und Tendern, Personen-, Post- und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Millimeter von der Innenkante des Radreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden.
      (4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
      (5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
      (6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienenoberkante entfernt bleiben.
      (7) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1 000 Meter in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotivführerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können.
      (8) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.

§ 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.

      (1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Locomotive so viele kräftig wirkende Brems-Vorrichtungen bedient sein, daß durch die letzteren

bei Personenzügen,
bei Güterzügen,
auf Horizontalen
wie auf Neigungen bis 1:500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil,
auf Neigungen
von 1:500 ausschl. " 1:300 " " " 6. " " 10. "
" 1:300 " " 1:200 " " " 5. " " 8. "
" 1:200 " " 1:100 " " " 4. " " 7. "
" 1:100 " " 1:60 " " " 3. " " 5. "
" 1:60 " " 1:40 " " " 2. " " 4. "

der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende überschießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zurechnen. Züge, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter- als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls dagegen wie Güterzüge.
      (2) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist bezüglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse zu rechnen.