Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/006

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



      (2) Ueber die von den Locomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register zu führen. Jede Locomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat bei neuen oder mit neuen Kesseln versehenen Locomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Die Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Locomotive erstrecken muß, ist der Locomotivkessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
      (3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Locomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.
      (4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
      (5) Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen.
      (6) Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Locomotivkessels muß eine innere Revision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
      (7) Ueber die Locomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen sind.
      (8) In jedem Verwaltungsbezirk muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mittelst welcher die Controlmanometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft werden können.

§ 10.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.

      (1) An der Stirnseite der Locomotiven und an der Rückseite der Tender und Tenderlocomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
      (2) Jede Locomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.

§ 11.
Bremsen der Locomotiven und Tender.

      (1) Tenderlocomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen versehen sein.
      (2) Diejenigen Locomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute dienen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, als auch zugleich mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann.