Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/089

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 10.



als Depositum in Einnahme zu buchen und hierdurch Uebereinstimmung zwischen Kasse und Büchern herzustellen.
      Der einschlägigen Verwaltungsbehörde bleibt dann die Entschließung über dieses Depositum vorbehalten.

§ 17.

      Ergibt sich dagegen bei der Vergleichung des Restes nach den Büchern mit dem Kassebestande ein geringerer Kassebestand (Receß, Defect, § 4 oben), so ist der Beamte über die Entstehung des Defectes zu vernehmen und zum sofortigen Ersatze der in der Kasse fehlenden Summe aufzufordern.
      Entspricht der Beamte diesem Verlangen und schießt den fehlenden Betrag in die Dienstkasse ein, dann ist das Erforderliche im Tagebuche anzumerken.

§ 18.

      Wenn der Beamte den fehlenden Betrag nicht auf der Stelle zuschießen kann, dann ist derselbe darüber zu vernehmen, auf welche andere Weise er die Kasse zu sichern im Stande sei.
      Zur Gleichstellung der Bücher mit der Kasse ist in diesem Falle der Betrag des Recesses im Tage- und Handbuche und zwar als Schuld des Rechners in Ausgabe zu buchen.

§ 19.

      Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte Gelder oder Werthpapiere, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlagen (§ 350 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich) oder daß er in Beziehung auf eine Unterschlagung strafbare Buchungen oder Handlungen im Sinne des §351 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich begangen hat, dann sind die thatsächlichen Verhältnisse in thunlichst erschöpfender Weise in dem Protokoll festzustellen.

§ 20.

      Wenn der rechnungspflichtige Beamte Naturalien, Materialien etc. zu verwalten hat, dann ist bei der Visitation der Geschäftsführung desselben nach Anleitung der gegenwärtigen Verordnung zu verfahren.

§ 21.

      Nach den Grundsätzen dieser Verordnung ist auch zu verfahren, wenn die Ueberlieferung einer Kasse oder eines Magazins etc. stattzufinden hat.