Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/088

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 10.



§ 12.

      Nach Prüfung der in die Handbücher gehörigen Einnahme- und Ausgabeposten und nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen in den Büchern sind zunächst Auszüge aus den Handbüchern zu fertigen und solche von dem Commissär und dem Beamten durch Unterschrift anzuerkennen.

§ 13.

      Dem pflichtmäßigen Ermessen des Visitations-Commissärs bleibt es überlassen, ob und in wie weit er seine Visitation weiter ausdehnen, beispielsweise die Rückstande von Einnahme- und Ausgabeposten, die rechtzeitige Buchung erhaltener Zahlungen oder sonstige einzelne Theile der Geschäftsführung des Beamten untersuchen will.

§ 14.

      Die Reste nach den Handbüchern sind zusammen zu stellen und mit dem Reste nach dem Tagebuche, wie er sich beim Beginn des Geschäfts (§ 9) beziehungsweise unter Berücksichtigung der in Folge der Visitation im Tagebuche gemachten Einträge ergeben hat, zu vergleichen. Wenn beide Reste nicht übereinstimmen und wenn der Unterschied durch weiteres Nachforschen und Berichtigen nicht beseitigt werden kann, dann ist zur Gleichstellung der Handbücher mit dem Tagebuche der Betrag des Unterschiedes im Tagebuche in Einnahme beziehungsweise in Ausgabe zu stellen, je nachdem der Rest nach dem Tagebuche kleiner oder größer als der Rest nach den Handbüchern ist.

§ 15.

      Mit dem Reste der gleichgestellten Bücher ist sodann der Kassebestand zu vergleichen.

§ 16.

      Ergiebt sich bei dieser Vergleichung ein größerer Kassevorrath, dann ist der Beamte über dessen Ursprung und über seine Ansprüche an diesen Ueberschuß zu vernehmen.
      Erklärt der Beamte, daß er den Kasseüberschuß beanspruche, weil er größere Zuschüsse zur Kasse gemacht habe, so kann der Commissär, wenn der Ueberschuß nicht mehr als vierzig Mark beträgt, den Beamten ermächtigen, den überschießenden Betrag sofort der Kasse zu entnehmen.
      In diesem Falle ist im Tagebuche das Erforderliche vorzumerken. Wenn der Commissär über den vorgefundenen Ueberschuß zu Gunsten des Beamten nicht verfügt oder wegen der Höhe desselben nicht verfügen darf, dann ist der Ueberschuß im Tage- und Handbuche