Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/081

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[080]
Nächste Seite>>>
[082]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Nr. 9.


§ 2.

      Die Steuercommissariate haben hiernach die einem jeden Bezirk zur Last fallenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerbeträge nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien unter Befolgung der hierüber bestehenden speciellen Vorschriften auf die einzelnen Gemeinden und Steuerpflichtigen zu vertheilen.

§ 3.

      Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe ihrer Schuldigkeit für je ein Ziel in Kenntniß gesetzt. Die Districtseinnehmer sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisterpostens auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.

§ 4.

      Alle Reclamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Gewerb- und Grundsteuern müssen vor dem 1. Juni 1885 bei dem betreffenden Steuercommissariat entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welches verbunden ist, alle erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, ein Protokoll über die Reclamationen unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen.
      Die Gesuche um Gewerbsteuernachlaß im Falle unfreiwilliger Niederlegung des Geschäfts im Laufe des Etatsjahres, sowie bei Todes- und Unglücksfällen (Art. 24 und 25 des Gesetzes vom 8. Juli und § 22 der Verordnung vom 23. Juli 1884) müssen innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei den betreffenden Steuercommissariaten abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Absatz erwähnten Reclamationen.

§ 5.

Ueber alle im vorigen Paragraphen erwähnten Reclamationen entscheidet, insofern nicht in Folge Behandlung der betreffenden Beschwerden als Remonstrationen willfähriger Bescheid der mit der Regulirung betrauten Behörden erfolgt, das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen, unter Vorbehalt des Recurses an das Finanzministerium.
      Für Reclamationen und Recurse, welche sich aus die Frage der Herabsetzung des fixen Gewerbsteuerkapitals nach Art. 8, sowie des verhältnißmäßigen Zusatzes für Gehülfen nach Art. 13 letzter Absatz und für Miethwerth nach Art. 17 zweiter Absatz des Gewerbsteuergesetzes beziehen, finden die Bestimmungen über die Erledigung bezüglicher Beschwerden bei der Einkommensteuer analoge Anwendung.
      Hinsichtlich der Gesuche um Grundsteuernachlässe wegen außerordentlicher Unglücksfälle gelten die in der Verordnung vom 1. December 1819 enthaltenen Bestimmungen.