Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/064

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 4.



      Den Kleinverkäufern von Wein werden bezüglich der Besteuerung gleichgestellt und sind gleich zu behandeln Consumvereine, Casinos und andere ähnliche Vereinigungen, welche Wein im Großen kaufen und an ihre Mitglieder im Kleinen abgeben.

§ 3.


      Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer soll nach dem mit Unseren getreuen Ständen vereinbarten Gesetze vom 30. August vor. Js. in den Etatsjahren 1885-86, 1886-87 und 1887-88 erhoben werden.

§ 4.


Die Eingangszölle und Reichssteuern sollen auch in den Etatsjahren 1885-86, 1886-87, 1887-88 nach Maßgabe der durch die Reichsgesetzgebung getroffenen Bestimmungen verwaltet und erhoben werden.

§ 5.


      Die übrigen in der Finanzperiode 1882-85 bestandenen indirekten Auflagen, nämlich:
            1) das Brückengeld und die Abgabe für Ueberfahrten,
            2) die Stempel- und Gerichtsgebühren,
            3) die Eichgebühren,
            4) die Abgabe von Hunden und Nachtigallen
                  und
            5) die sonstigen im Staatsbudget aufgeführten Staatseinnahmen
sollen in den Etatsjahren 1885-86, 1886-87 und 1887-88 nach den bestehenden oder ergehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen erhoben werden.

III. Ausgaben.


      Sämmtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden und in der Beilage zu gegenwärtigem Gesetze ausgeführt sind.
      Das Betriebskapital der Hauptstaatskasse wird auf die Summe von 2 200 000 Mark festgesetzt.
      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April l. J. in Kraft.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücken Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 28. März 1885.
            (L. S.)

LUDWIG.
Weber.