Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/063

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.

Darmstadt, den 31. März 1885


Inhalt: Finanzgesetz für die Finanzperiode 1885/88.



Finanzgesetz für die Finanzperiode 1885/88.
Vom 28. März 1885.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise übereingekommen sind, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben in den Etatsjahren 1885-86, 1886-87 und 1887-88 auf dem Wege der Besteuerung, zu deckenden Summen aufgebracht werden sollen, haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:

I. Direkte Steuern.
§ 1.

      An Grundsteuer soll auf die Mark Steuerkapital der Betrag von 15 Pfennigen ausgeschlagen und erhoben werden.
      An Gewerbsteuer, Einkommensteuer und Kapitalrentensteuer soll unter erstmaliger Anwendung der mit Unseren getreuen Ständen neu vereinbarten Gesetze vom 8. Juli vor. Js. der Betrag von je 17 Pfennigen auf die Mark Steuerkapital ausgeschlagen und erhoben werden.

II. Indirekte Auflagen.
§ 2.

      Die Weinsteuer, welche den Kleinverkäufern von Wein durch das Gesetz vom 9. December 1876 auferlegt ist, soll auch in den Etatsjahren 1885-86, 1886-87 und 1887-88 erhoben werden.