Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/020

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



§ 22.

      Die Beitreibung der hiernach von den Gerichten nach § 21 erkannt werdenden Geldstrafen erfolgt nebst der Beitreibung zuerkannter Kosten des Verfahrens in ganz gleicher Weise wie die Beitreibung der Steuer selbst (Art. 51 des Gesetzes) durch das Erbschaftssteueramt, indem die Gerichte die Acten mit den rechtskräftigen Strafurtheilen dem Erbschaftssteueramt zur Veranlassung der Beitreibung mittheilen. Das Verfahren richtet sich dann nach den §§ 14-17 dieser Instruction, indem das Erbschaftssteueramt die beizutreibenden Geldstrafen nebst etwaigen Kosten zur Erhebung überweist. Zu dieser Ueberweisung können die Formulare Anl. Nr. 7 oder 8 unter entsprechender Abänderung benutzt werden.

§ 23.

      Die Rentämter haben die Empfangsbescheinigungen über alle ihnen von der Steuercontrole zukommenden Einnahme-Ueberweisungen an das Erbschaftssteueramt einzusenden, welches in dem betreffenden Register unter Beisetzung der Hauptcontrole-Nummer das Erforderliche bezüglich der Vereinnahmung wahrt.

§ 24.

      Von den nach § 10 dieser Instruction bei den Districtseinnehmereien für 5 Pf. das Stück zu beziehenden Formularien des Inventars nebst Deklaration (Muster Anl. 3) erhalten die Rentämter einen entsprechenden Vorrath zur Vertheilung an die ihnen unterstehenden Districtseinnehmereien und belasten dieselben mit den entsprechenden Beträgen. Am Schlusse des Rechnungsjahres haben dann die Rentämter an die Formularienverwaltung der Steuercontrole Abrechnungen über Empfang und Ausgabe dieser Formularien einzusenden, wonach die von den einzelnen Districtseinnehmereien erhobenen und an die Rentämter abzuliefernden Beträge festgestellt werden, ebenso wie die Gesammtbeträge, welche von jedem Rentamt an die Großherzogliche Hauptstaatskasse abzuliefern sind. Diese Beträge werden von der Steuercontrole in das Verzeichniß über die Vergütungen für abgegebene Formularien aufgenommen.

§ 25.

      Die von dem Erbschaftssteueramt geführt werdende Erbschaftssteuer-Tabelle ist ebenso wie die Schenkungssteuer-Tabelle in noch zu bestimmenden Perioden zur Revision an Großherzogliches Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen einzusenden.
      Ob und inwieweit von dem Erbschaftssteueramt auch Nachtragstabellen und Stundungsregister neben den vorerwähnten Tabellen zu führen sind, darüber bleibt besondere Bestimmung und eventuelle Bezeichnung der zu beobachtenden Formen vorbehalten.