Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/019

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[018]
Nächste Seite>>>
[020]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.



§ 18.
      Ist die aufschiebende Wirkung einer Reclamation oder eines Recurses nach Art. 50 des Gesetzes ausdrücklich angeordnet worden, so ist dem betreffenden« Rentamt behufs Inhibirung der etwa eingeleiteten Beitreibung durch das Erbschaftssteueramt hiervon Kenntniß zu geben. In gleicher Weise ist von abschlägigen Entscheidungen auf verfolgte Reclamationen oder Recurse Nachricht zu geben, wenn eine Inhibirung verfügt war.
§ 19.
      Die auf Grund des Art. 46 von dem Erbschaftssteueramt angesetzten Ordnungsstrafen werden in der Form der in Anl. 9 beigefügten Verfügung angefordert und ebenso wie die Steuer nach §§ 15 und 16 dieser Instruction an die Steuercontrole mit Formular Anl. Nr. 10 zur Erhebung und Beitreibung überwiesen.
Anl. 9.

Anl. 10.
§ 20.
      Die nach Art. 53 bis 55 von dem Erbschaftssteueramt anzusetzenden Hinterziehungsstrafen (einschließlich der ermäßigten Strafen des Art. 53 und der Ordnungsstrafen der Art. 54 und 55) werden den Pflichtigen nach Formular Anl. Nr. 11 angefordert mit der darin enthaltenen Eröffnung, daß es ihnen in Gemäßheit des Art. 56 des Gesetzes freistehe, die Contravention im administrativen Weg zur Erledigung zu bringen


Anl. 11.
      Gleichzeitig mit der Zustellung dieser Straffestsetzung und Benachrichtigung an den Contravenienten sendet das Erbschaftssteueramt Abschrift derselben mit beigefügtem Protokoll für die eventuelle Erledigung im administrativem Wege nach Muster Anl. 12 an die betreffende (nach dem Wohnort des Schuldners competente) Districtseinnehmerei.


Anl. 12.
      Dieselbe hat alsdann im Falle der Erledigung im administrativen Wege dieses Protocoll (Formular 11 Nr. II.) aufzunehmen beziehungsweise entsprechend auszufüllen und zu beglaubigen, sowie die erfolgte Zahlung darin zu vermerken.

      Die hiernach aufgenommenen Protokolle werden von den Districtseinnehmereien alsdann an das Erbschaftssteueramt gesendet, welche dieselben nach geschehener Wahrung an die Steuercontrole gelangen läßt.||

§ 21.
      Wenn die Contravenienten von der ihnen nach Maßgabe des vorherigen § 20 freigestellten Erledigung im Administrativwege keinen Gebrauch machen, so erfolgt Abgabe des Strafantrags Seitens der Districtseinnehmereien an die zur Aburtheilung der Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auflagen zuständigen Gerichte, welche auf Grund des Art. 56 des Erbschaftssteuergesetzes nach dem für solche Contraventionen vorgeschriebenen Verfahren erkennen.