Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/088

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 20.



      Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten solidarisch.
      Ist ein anderer Unternehmer nicht erkennbar, so gilt bei Märkten als Unternehmer die Gemeinde, welcher es überlassen bleibt, durch ein zu erhebendes Standgeld sich Deckung für jene Kosten zu verschaffen.
      Die Kosten für die thierärztliche Ueberwachung der Remontemärkte trägt die Staatskasse.

Artikel 9.

      Die Gemeinden haben:
      1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen und
      2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durchführung der Orts- oder Gemarkungssperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden.

Artikel 10.

      Umfassen die im vorhergehenden Artikel unter 1 und 2 bezeichneten Schutzmaßregeln Gemeinden in örtlich verbundener Lage gemeinsam, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstäbe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen verpflichtet sind, gemeinsam aufzubringen.

Artikel 11.

      Die Kosten, welche durch Desinfection von Ställen, Standorten oder sonstigen Gegenständen, oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Inhaber zur Last.
      In gleicher Weise hat für alle übrigen, im Vorhergehenden nicht erwähnten, durch die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten der Eigenthümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere einzustehen, außerdem auch derjenige, in dessen Gewahrsam sich die Thiere befinden, und der Begleiter derselben.
      Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Artikel 12.

      Durch vorstehendes Gesetz werden die §§ 7 bis 17 der Verordnung vom 12. März 1881 aufgehoben.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Houlgate, den 13. Juli 1883.

(L.S.)

LUDWIG.
v. Starck.