Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/127

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 10.


Das Ministerium des Innern wird sodann dem Petenten über die Zulassung Verfügung zugehen lassen.

Artikel 6.

Nach geendigtem Examen hat die Ober-Medicinal-Direction über den Grad der dadurch bewiesenen Fähigkeit nach Mehrheit der Stimmen zu entscheiden und sind bei der Censur drei Classen anzunehmen, nämlich:

1) sehr gut,
2) gut,
3) unzureichende Befähigung.

Bei der Classification ist nicht nur über das Resultat der Prüfungen in den einzelnen Zweigen der oben bemerkten Fächer speciell, sondern auch über das Resultat der Prüfung im Ganzen eine der drei Censurnoten anzugeben.

Artikel 7.

Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Ober-Medicinal-Direction Bericht an das Ministerium des Innern zu erstatten und sich hierin nicht nur über die Kenntnisse des Geprüften überhaupt zu äußern, sondern auch eine Schilderung der Qualification desselben anzugeben.

Artikel 8.

Das Ministerium des Innern wird den geprüften Aspiranten über das Ergebniß der Prüfung Nachricht und Entschließung zugehen lassen.

Artikel 9.

Aspiranten, welche die zweite Prüfung nicht befriedigend bestanden, haben, wenn sie gesonnen sind, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, in Gemäßheit der ihnen auf ihr Nachsuchen zu gebenden Anweisung die practische Ausübung der Heilkunde so lange, als sie dazu angewiesen werden, fortzusetzen und können erst hierauf sich zu einer wiederholten Prüfung melden.

Artikel 10.

Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 10. Februar 1860.

(L.S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.