Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/126

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 10.


Artikel 2.

Diese Prüfung zerfällt in eine schriftliche, mündliche und practische.

a) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich über sämmtliche Zweige der Heilkunde mit steter Beziehung zu der gerichtlichen Medicin und Medicinalpolizei und ihren Hülfswissenschaften.
b) Die mündliche Prüfung findet statt, sobald die schriftliche Prüfung vollendet ist. Dieselbe kann mit mehreren Candidaten zugleich stattfinden, die Zeitdauer hängt alsdann von dem Bedürfniß ab.
c) Die practische Prüfung, die der mündlichen zu folgen hat, soll sich erstrecken:
1) auf die Erkennung der wichtigsten officinellen Naturkörper und chemischen Producte, namentlich auf Erkennung frischer und getrockneter Pflanzen, Rinden, Wurzeln und Samen, insbesondere auch auf die genaue Erkennung der Giftpflanzen;
2) auf die Ausführung einer gerichtlichen Obduction und die Aufnahme eines Sections-Protocolls, vorausgesetzt, daß hierzu die Gelegenheit zu beschaffen ist. Im entgegengesetzten Falle soll dieser Abschnitt der practischen Prüfung durch die Demonstration eines Präparates oder die topographische Beschreibung der relativen Lage der verschiedenen Körpertheile an Lebenden ersetzt werden;
3) auf die diagnostische Untersuchung eines wirklich der angeblich Kranken oder einer Schwangeren in Bezug auf gerichtliche und polizeiliche Zwecke oder in Bezug auf Militärdienstpflicht.
Artikel 3.

Die Prüfungen finden jährlich zweimal - im Frühjahr und im Herbste - statt, und ist die Zeit des Anfangs acht Wochen vorher bekannt zu machen.

Artikel 4.

Die Prüfungs-Behörde bildet die Ober-Medicinal-Direction.

Artikel 5.

Um zu der Prüfung zugelassen zu werden, ist alsbald nach erfolgter Bekanntmachung der Zeit des Anfangs derselben bei Unserem Ministerium des Innern ein Gesuch einzureichen.
Diesem Gesuche müssen beiliegen:

a) das Doctordiplom,
b) die Dissertation,
c) ein Zeugniß des Kreisarztes, daß und mit welchem Erfolge der Examinand nach abgelegter Promotion zwei Jahre die Heilkunde praktisch ausgeübt hat. (Artikel 1 Nr. 2)