Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/123

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 9.


9) Wilhelm Kassel, Dreher aus Mainz, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 3. September 1859, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren mit Schärfung.
10) Anna Maria Kraft, ohne Gewerbe aus Finthen, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 5. September 1859 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten mit Schärfung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bestehenden.
11) Magdalena geborne Feith, ohne Geschäft, Wittwe von Adam Lutz I. aus Lampertheim, wegen Landstreicherei und Betrugs, durch Urtheil vom 19. September 1859 zu 3 Jahren Zuchthaus mit Schärfung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach erstandener Strafe.
12) Gertrude Lenhard, Taglöhnerin aus Osthofen, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 30. September 1859, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 2 Jahren, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach erstandener Strafe.
13) Nicolaus Detzel, Weber und Besenhändler aus Kriegsheim, wegen mehrfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 14. October 1859 zu 2 Jahren Correctionshaus mit Schärfung.
14) Barbara Lizius, Ehefrau von Bernhard Orthey, Küfer aus Gotha, im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha, sie ohne Gewerbe, zuletzt in Mainz wohnhaft, wegen einfachen Diebstahls durch Urtheil vom 21. October 1859 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 4 Monaten mit Schärfung.
15) Johann Borg, Schuhmachergeselle aus Marienborn, wegen Versuchs eines einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 28. October 1859 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 3 Monaten mit Schärfung.
16) Johann Kuhn, Weber aus Jugenheim, wegen 2 kleinen Diebstählen, Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 30. December 1859 in eine Zuchthausstrafe von 13 Monaten als Zusatz zu der durch Urtheil des Großherzoglichen Assisengerichts zu Mainz vom 20. October 1859 gegen etc. Kuhn erkannten 7jährigen Zuchthausstrafe, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während eines Jahres nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bestehenden.
III. Von den Großherzogliehen Bezirksgerichten:
a) Von dem Großherzoglichen Bezirksgerichte Mainz:
1) Johann Stenger, Regenschirmmacher aus Seligenstadt, wegen 2 einfacher und 5 kleiner Diebstähle und Landstreicherei, durch Urtheil vom 27. Juli 1859 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren mit Schärfung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe.
2) Philipp Claus, Cigarrenmacher aus Büdesheim, im Kreise Vilbel, wegen Landstreicherei, Bruchs der Polizeiaufsicht, eines kleinen und eines einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 6. August 1859 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren mit Schärfung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
3) Michael Amberg, Schreinergeselle aus Klein-Winternheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 17. September 1859, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten mit Schärfung.
4) Dionys Vormwald, Handlungscommis aus Mainz, wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 17. September 1859 in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten mit Schärfung.
5) Heinrich Wollbeck, Taglöhner von Oppenheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaussicht,