Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 8.


von Mannheim " Coblenz 63 Meter,
unterhalb Coblenz 72 "

nicht übersteigen.
An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßtheile, oder andere für Schiffe, Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.

§. 5.
4) Ausrüstung und Bemannung der Flöße.

Flöße von 500 Centnern und darüber müssen mindestens mit den, in der Beilage bezeichneten Ausrüstungs-Gegenständen versehen und mit mindestens einem Mann auf je hundert Centner bemannt sein.
Auf der Stromstrecke unterhalb Wesel bleibt eine Bemannung von einem Mann auf je Einhundert und Fünfzig Centner bis auf Weiteres gestattet.
Zur Feststellung des Gewichtes der Flöße wird hierbei der Kubikmeter Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birn-, Aepfel- und Kornel-Holz gleich vier Centnern,
der Kubikmeter Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlenholz und anderer weichenund harzigen Holzarten gleich zwei Centnern gerechnet. (Supplementar-Artikel XVII. Lit. D.)

§. 6.
5) Untersuchung der Flöße:
a) hinsichtlich des Baues und der Ausrüstung.

Die im §. 5 bezeichneten Flöße werden, bevor sie ihre Reise antreten, und, wenn sie auf einem Nebenflusse gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rheine fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf die Festigkeit ihrer Verbindung und Construction und auf das Vorhandensein der, nach Inhalt der Beilage erforderlichen Ausrüstungs-Gegenstände erstreckt.
Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachverständigen vorgenommen, welche zu diesem Zwecke eidlich verpflichtet sind.
Der Floßführer hat vor Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung so bald als thunlich, jedenfalls aber innerhalb der, auf den Empfang der Anzeige folgenden vier und zwanzig Stunden vorgenommen werde.
Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen dieselbe übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt gemacht.

§. 7.

Giebt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebniß von den mit der Untersuchung beauftragten Personen auf dem Manifest des Floßführers (Art. 29 der Convention vom 31. März 1831) vermerkt. Floßführern, auf deren Manifest ein solcher Vermerk nicht vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht gestattet.