Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/090

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 8.


Cöln 14 Fuß, 15 Fuß,
Düsseldorf 14 " 15 "
Wesel 13 " 15 "
Emmerich 14 " 16 "
Nymwegen 4,5 Meter, 5,0 Meter,
Arnheim 3,5 " 4,0 "

Ist an einem der vorstehend genannten Plätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem die Abfahrt der Flöße nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platze anlangenden Flöße bei der nächsten geeigneten Landungsstelle beilegen.

§. 2.
b) zur Nachtzeit und bei Nebel.

Flöße dürfen ihren Landungsplatz nicht früher als eine Stunde vor Sonnenaufgang verlassen. Sie dürfen ihre Fahrt nicht länger als eine Stunde nach Sonnenuntergang fortsetzen, es sei denn, daß sie durch nicht vorherzusehende Umstände verhindert würden, den Landungsplatz vor Ablauf dieser Zeit zu erreichen.
Bei Nebel, Schneegestöber oder ähnlichem Unwetter dürfen Flöße nicht fahren. Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie bei der nächsten erreichbaren Landungsstelle beilegen.

§. 3.
2) Verhalten beim Stillliegen.
1) Die an Landungsstellen liegenden Flöße müssen festgemacht werden und bei Tag und Nacht mit hinreichender Wachtmannschaft versehen sein.
2) Flöße, welche am Leinpfadufer liegen, müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie nicht auf der Reise begriffen sind, nicht über 250[GWR 1] (78,46 M.) in den Strom reichen. Der Flößer ist verbunden, die Zangen (Bindhölzer) gleichmäßig mit dem Floße abzuschneiden und die Anker so zu setzen, daß sie der Schifffahrt nicht hinderlich sind. Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsämmen [GWR 2] können, an demselben vorbeiziehen.
3) Sind Flöße an Stellen vor Anker gegangen, an welchen dies nicht zu geschehen pflegt, so ist der Flößer verbunden, in dunkelen Nächten, bei Nebel, Schneegestöber oder ähnlichem Unwetter, alle fünf Minuten durch das Sprachrohr rufen zu lassen.
4) Auf Flößen, welche vor Anker liegen, müssen zur Nachtzeit an jeder der beiden, dem Fahrwasser zugekehrten Ecken auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle zwei Laternen neben einander aufgerichtet werden.
5) Die Bestimmungen unter Nr. 1, 2 und 4 finden auch auf die, im Bau begriffenen Flöße Anwendung.
§. 4.
3) Beschränkung der Breite der Flöße.

Die Breite der, den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke

von Basel bis Germersheim 27 Meter,
" Germersheim " Mannheim 36 "



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. unleserliches Zeichen
  2. "umsaumen… Bei K. 415 besagt "umsämmen (umsäumen)", 'um ein Floß derart fahren, daß das Seil des Schiffes unter dem Floß durchgeht'."; zitiert nach "Hessen-Nassauisches Wörterbuch"gefunden bei http://lagis-hessen.de/img/hnwb/4/pdf/00000113.pdf