Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/719

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.
O
r
d
n
u
n
u
g
s
-
N
u
m
m
e
r.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-
Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 ½-Gulden-Fuß,

beim
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang.
Rthl. SGr.
(gGr.)
Rthl. SGr.
(gGr.)
fl. kr. fl. kr.
Pfund.
r. Muschel- oder Schalthiere aus der
See, als: Austern, Hummern, aus-
geschälte Muscheln, Schildkröten u.
dergleichen
1 Zentr. 4 - - - 7 - - -
s. Reis:
1) geschälter
1 Zentr. 1 - - - 1 45 - -
2) ungeschälter 1 Zentr. - 20
(16)
- - 1 10 - -
t. Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist ein-
zuführen verboten; bei gestatteter
Durchfuhr wird die Abgabe beson-
ders bestimmt.
u. Syrop *)
v. Taback:
1) Tabacksblätter, unbearbeitete, und
Stengel
1 Zentr. 4 - - - 7 - - - 12 in Fässern, Se-
ronen (nicht
v. Thierhäu-
ten u. Ka-
nasserkörben.
9 in Körben.
8 in Thierhäu-
ten.
4 in Ballen al-
ler Art.
2) Tabaksfabrikate:
α. Rauchtaback in Rollen, abgerollten
oder entrippten Blättern, oder ge-
schnitten; Carotten oder Stangen
zu Schnupftaback, auch Tabacksmehl
und Abfälle
1 Zentr. 11 - - - 19 15 - - 16 in Fässern.
13 in Körben.
12 in Kanasser-
körben.
6 in Ballen

* Die Zollsätze für Zucker und Syrop sind bis zum 1. Sep-
tember 1855 durch die Verordnung vom 25. Juni 1853
bestimmt und betragen bis dahin vom:

Maßstab
der
Verzollung.
Eingangsabgabe.
Rthl. SGr.
fl.
kr.
1) Zucker:
a. Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- oder Lumpen-
und weißer gestoßener Zucker
1 Zentrner. 10 - 17 30 14 in Fässern mit Dauben von
Eichen- und anderem harten
Holze.
10 in anderen Fässern.
13 in Kisten.
7 in Körben.
b. Rohzucker und Farin (Zuckermehl) 1 Zentner. 8 - 14 - 13 in Fässern mit Dauben von
Eichen- und anderem harten
Holze.
10 in anderen Fässern.
16 in Kisten von 8 Ztnr. und
darüber.
13 in Kisten unter 8 Zntr.
10 in außereuropäischen Rohr-
geflechten (Canassers, Cran-
jans).
7 in anderen Körben.
6 in Ballen.
c. Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffi-
niren unter den besonders vorzuschreibenden Be-
dingungen und Kontrolen
1 Zentner. 5 - 8 15
2) Syrop 1 Zentner. 2 - 3 30 11 in Fässern.