Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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sobald der Generalprocurator daselbst installirt seyn wird, diesem das erwähnte Geschäft überweisen und die Großherzoglichen Gerichte davon in Kenntniß setzen wird.

Darmstadt den 12ten Juli 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
Jaup. Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen.



Die Competenz der einfachen Polizeigerichte in der Provinz Rheinhessen zur Anwendung der Strafbestimmungen des Artikels 23. der über das Maas- und Gewichtsystem im Großherzogthum Hessen, unterm 10. Dec. 1817 ergangenen Allerhöchsten Verordnung betr.

Da sich Zweifel erhoben haben, ob das Erkenntniß über die Anwendung der Strafbestimmungen des Artikels 23. der wegen des Maas- und Gewicht-Systems im Großherzogthum Hessen, unterm 10. Dezbr. 1817 ergangenen allerhöchsten Verordnung, zur Competenz der einfachen Polizeigerichte, oder des Zuchtpolizeigerichts in der Provinz Rheinhessen, gehört; so wird zur Beseitigung derselben, und zur Bemessung der Behörden, hiermit bekannt gemacht, daß nach der der erwähnten Verordnung zum Grunde liegenden Absicht, das Erkenntniß in Straffällen der vorbemerkten Art, den einfachen Polizeigerichten zustehen soll.

Darmstadt am 19. Juli 1819.
Großherzogl. Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Bigeleben. v. Kopp.
Rothe.




Ausschlag Behuf der Zinsen von Kriegsschulden in der Gemarkung der Gemeinde Pfungstadt.

Auf Anstehen der Gemeinde Pfungstadt ist derselben unterm 23ten v. M. gestattet worden, Behufs der Zinsen ihrer Kriegsschulden drey Kreuzer auf den Gulden extraordinäres Landsteuer-Capital Lit. b. in dem Umfange ihrer Gemarkung zu erheben.

Darmstadt den 16ten Juli 1819.
Großherzoglich Hessische Landkriegskosten-Commission der Provinz Starkenburg.
Bigeleben. Siebert.
Scherer.