Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/114

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 20.



Artikel 40.

      Das Bepflanzen der Dämme mit Bäumen ist verboten.
Obstbäume, sowie die zum Schutz des Dammes nothwendigen Weidenpflanzungen dürfen erst in einer Entfernung von 5 Meter, langwurzelige Bäume (wie Pappeln, Rüstern, Eichen u.a.) erst in einer Entfernung von 20 Meter vom Dammfuße angepflanzt werden.
      Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Anpflanzungen, welche bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bereits gemacht sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Anpflanzungen gegen Entschädigung der Eigenthümer entfernt werden können.
      Diese Entschädigungspflicht fällt weg, wenn die Anpflanzung gegen ein bestehendes oder erlassenes Verbot gemacht war.

Artikel 41.

      Entlang den beiderseitigen Füßen des Damms darf ein Geländestreifen, dessen Breite vom Dammfuße an auf der Wasserseite 2 Meter, auf der Landseite 1 Meter beträgt, weder bepflanzt, noch beackert, sondern nur zur Gräserei benutzt werden (sog. Dammrecht).

Artikel 42.

      Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Artikel 37, 38, 40 und 41 kommen die Bestimmungen des Art. 2 zur Anwendung.


V. Titel.
Eigenthümer selbstständiger Gemarkungen.

Artikel 43.

      Was in diesem Gesetz von den Gemeinden gesagt ist, findet auch außer den Fällen, in denen daß Gesetz dies besondere hervorhebt, sinnentsprechende Anwendung auf die Eigenthümer selbstständiger Gemarkungen.

III. Abschnitt.
Bestimmungen betr. die Sommerdämme.
Artikel 44.

      Die Herstellung und Erhaltung von Sommerdämmen ist unter Beobachtung der Artikel 1 und 3 Sache der Beitheiligten.
      Einer zu diesem Zweck sich bildenden Personenvereinigung können die Rechte einer Korporation verliehen werden.