Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 18.



      Die gleiche Verzinsungspflicht trifft den Vormund, wenn er vormundschaftliche Gelder in seinen Nutzen verwendet, unbeschadet etwaiger höherer Ersatzanspruche des Mündels.

Artikel 2.
       Die Anlegung der im Art. 1, Absatz 1 bezeichneten Gelder ist zulässig:
1) auf Hypotheken, wenn dieselben hinsichtlich ihrer Sicherheit den darüber von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu erlassenden Bestimmungen entsprechen;
2) in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind;
3) in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder einem Deutschen Bundesstaate gesetzlich garantirt ist;
4) mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde in Schuldverschreibungen, welche von Deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden u. s. w.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Schuldtilgung (Amortisation) unterliegen;
5) in sonstigen Werthpapieren, welche Unser Ministerium des Innern und der Justiz als zur Anlage vormundschaftlicher Gelder geeignet bezeichnen wird;
6) bei öffentlichen staatlich genehmigten und mit der Garantie eines Kreises oder einer Gemeinde versehenen Sparkassen.
Artikel 3.

      In anderer Weise, als nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2, kann eine Anlegung der im Art. 1, Absatz 1 bezeichneten Gelder nur mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde und nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß besondere Grunde die anderweite Anlage rechtfertigen und daß dieselbe eine sichere und nutzbringende ist.

Artikel 4.

      Hinsichtlich der Forderungen und Werthpapiere, welche zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes einer vormundschaftlichen Verwaltung unterliegen und den Vorschriften des Art. 2 dieses Gesetzes nicht entsprechen, hat die Vormundschaftsbehörde nach Anhörung der Vormünder und, sofern erforderlich, sonstiger Personen in freiem Ermessen zu bestimmen, ob, inwieweit und in welchem Zeitpunkte nach den obwaltenden Umständen des einzelnen Falls der Umsatz jener Forderungen und Werthpapiere in andere, dem gegenwärtigen Gesetze entsprechende Anlagewerthe im Interesse des Mündels liege und durch den Vormund zu bewirken sei. Diese Bestimmung hat spätestens bei der geschäftsordnungsmäßigen Vorlage der betreffenden Vormundschaftssache zu geschehen.