Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/084

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 16.



§ 21.

      Wird in einem Jahre eine Brutto-Einnahme von mehr als 6000 Mark pro Kilometer erzielt, so participirt der Staat mit 20 % an der Mehreinnahme.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 4. Mai 1887.
                  (L. S.)

gez. LUDWIG.
gegengez. Weber.



Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung des Grundeigenthums auf den Erwerb des zum Bau der Nebenbahn von Sprendlingen nach Wöllstein erforderlichen Privatgeländes betreffend.

Vom 14. Mai 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1.

      Den Konzessionären für den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Sprendlingen nach Wöllstein, nämlich der Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt und dem Unternehmer Hermann Bachstein zu Berlin, wird hiermit das Recht ertheilt, das zu diesem Bahnbau erforderliche Privatgelände nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.

§ 2.

      Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf Ein Jahr festgesetzt.